Erwägungsgrund 6 32009R1060
Neben der Abgabe von Ratings und der Ausübung von Ratingtätigkeiten sollten Ratingagenturen auch gewerbsmäßig Nebentätigkeiten ausüben können. Die Ausführung der Nebentätigkeiten sollte die Unabhängigkeit oder Integrität der Ratingtätigkeiten der Ratingagenturen nicht beeinträchtigen.