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Um die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens von den Geschäftsinteressen der Ratingagentur als Unternehmen zu gewährleisten, sollten die Ratingagenturen gewährleisten, dass mindestens ein Drittel, aber nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einer Weise unabhängig sind, wie es Abschnitt III Nummer 13 der Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats entspricht. Auch müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung, einschließlich aller unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse in den entsprechenden Bereichen der Finanzdienstleistungen verfügen. Der Beauftragte für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (nachstehend „Compliance-Beauftragter“ genannt) sollte der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben erstatten.
Ratingagenturen müssen eine wirksame interne Kontrollstruktur für die Umsetzung der Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung und Verringerung etwaiger…
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen,…
Eine Ratingagentur oder eine Gruppe von Ratingagenturen sollte Vorkehrungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung treffen. Bei der Bestimmung der…
Um der besonderen Situation von Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden solche Ratingagenturen von…
Die zuständigen Behörden sollten die Befugnisse, die ihnen in dieser Verordnung zugewiesen werden, gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten…
Eine Ratingagentur sollte für Ratingtätigkeiten eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit angemessenen Kenntnissen und Erfahrungen abstellen. Sie sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.