Erwägungsgrund 23 32009R1069
Allerdings sollte es möglich sein, einen solchen Endpunkt, insbesondere im Falle von neu aufkommenden Gefahren, zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nimmt bestimmte Produkte, insbesondere Guano, bestimmte Häute, die einer besonderen Behandlung wie Gerben unterzogen wurden, und bestimmte Jagdtrophäen von ihrem Anwendungsbereich aus. Ähnliche Ausnahmen sollten unter angemessenen Bedingungen in den gemäß der vorliegenden Verordnung anzunehmenden Durchführungsvorschriften vorgesehen werden, zum Beispiel für oleochemische Produkte und die Endprodukte im Zusammenhang mit der Herstellung von Biodiesel.