Erwägungsgrund 9 32009R1069
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, mit denen diese die Einhaltung der genannten Verordnung sicherstellen. Gegebenenfalls werden entsprechende Rechtsetzungsvorschläge unterbreitet. Laut dem Bericht, der am 21. Oktober 2005 vorgelegt wurde, sollten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beibehalten werden. Außerdem wurde in dem Bericht erläutert, inwiefern Änderungen der Verordnung für erforderlich gehalten werden, insbesondere klarere Vorschriften über die Anwendung auf Endprodukte, über das Zusammenspiel mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und die Kategorisierung bestimmten Materials. Die Ergebnisse einer Reihe von Besuchen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission 2004 und 2005 in den Mitgliedstaaten vorgenommen hat, stützen diese Schlussfolgerungen. Laut dem Lebensmittel- und Veterinäramt müssen die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte sowie Wirksamkeit und Harmonisierung der amtlichen Kontrollen verbessert werden.