Erwägungsgrund 18 32009R1072
Um wirksame Kontrollen von Kabotagebeförderungen durchführen zu können, sollten die Vollzugsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats zumindest Zugang zu den in den Frachtbriefen enthaltenen Daten und zu den mit dem Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr erfassten Daten haben.