Erwägungsgrund 7 32009R1072
Aufgrund der Richtlinie 2006/94/EG ist eine Reihe von Beförderungen von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen. Im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Marktorganisation sollten bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen ausgenommen werden.