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Für die Zwecke der Meldung von Tierseuchen werden Informationen über Ausbrüche von Seuchen im Einklang mit der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) mitgeteilt. Derzeit liefert das ADNS keine speziellen Angaben über den Tierschutz, könnte aber in Zukunft entsprechend weiterentwickelt werden. Daher sollte eine Abweichung von der Informationspflicht hinsichtlich des Tierschutzes im Falle einer Bestandsräumung vorgesehen werden, damit die Weiterentwicklung des ADNS erwogen werden kann.
Die zuständigen Behörden unterrichten die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht, den…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der…
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Das Mitteilungssystem, das auf der Grundlage der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft…
Damit ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.