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Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.
Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:
den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;
die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;
die Art und den Ort des Ausbruchs;
jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;
die vom Ausbruch betreffenden Tiere;
jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;
die verwendeten Diagnosemethoden.
Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;
zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;
Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 26 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn die Seuche im Sinne von Artikel 29…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.