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Der Beschluss 91/373/EWG des Rates vom 8. Juli 1991 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft nach der Sowjetunion und die Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft, aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, aus Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland in die Sowjetunion sollten aufgehoben werden, da sie zur Regelung einer vorübergehenden Situation dienten und keinerlei Rechtswirkung mehr haben.
Mit Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle…
Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Gemeinschaft sind die Verordnungen (EWG) Nr. 120/89…
Die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den…
Mit dem Beitritt sind die Hinweise auf Bulgarien und Rumänien als Bestimmungsländer für Ausfuhrerstattungen und –abschöpfungen in der Verordnung (EWG) Nr.…
Folgende Maßnahmen betreffend bestimmte Staaten sind infolge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union überholt: i) Beschluss 85/211/EWG des Rates vom…
Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.