Art. 270 32016R0429
Aufhebungen
(1)
Die Entscheidungen 78/642/EWG, 89/455/EWG und 90/678/EWG und die Richtlinien 79/110/EWG und 81/6/EWG, 90/423/EWG, 92/36/EWG und 98/99/EG werden aufgehoben.
(2)
Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben: Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.