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Angesichts der eingehenden Erfahrungen der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten sollte jene Verordnung auch auf diesen Sachbereich Anwendung finden.
Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte vor allem unter Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr.…
Unbeschadet des Artikels 23 findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der…
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 15 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März…
Zur Durchführung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97, insbesondere die Vorschriften über die Vertraulichkeit der Auskünfte,…
Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist unbeschadet anderer…
Neben den Marktüberwachungsbehörden spielen auch die Zollbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eingeführte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.