Art. 51 32008R1005
Gegenseitige Amtshilfe
(1)
Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung eingerichtet, das ein von der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle verwaltetes automatisches Informationssystem, das Informationssystem für die IUU-Fischerei , einschließt, um die zuständigen Behörden bei der Prävention, Untersuchung und Verfolgung von IUU-Fischerei zu unterstützen.
(3)
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.