Erwägungsgrund 3 32009R1161
Da es sich bei der Bestimmung über die Informationen zur Lebensmittelkette um eine neue Anforderung an die Lebensmittelunternehmer handelt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Übergangsregelung für die umfassende Durchführung dieser Anforderung festgelegt.