Erwägungsgrund 4 32009R1161
Die reibungslose Weiterleitung der Informationen zur Lebensmittelkette vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Schlachthof wird insbesondere durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 erleichtert, in dem von der Anforderung in Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach die Informationen zur Lebensmittelkette nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof vorliegen müssen, eine Ausnahme vorgesehen ist, sofern die zuständige Behörde dies zulässt und dieses Verfahren die Ziele der genannten Verordnung nicht gefährdet.