Art. 20 32009L0132Die Artikel 17, 18 und 19 gelten sinngemäß für Erbschaftsgut, das eine im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne…
Art. 17 32009L0132Von der Steuer befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft…
Art. 19 Abs. 1 32009L0132Die Steuerbefreiung wird nur für Erbschaftsgut gewährt, das vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten…
Art. 10 32009L0055RICHTLINIE 2009/55/EG DES RATES vom 25. Mai 2009 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung)
Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3, von Artikel 4 und von Artikel 5 Absatz 2, jedoch unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5, können…
Art. 10 Abs. 2 32009R1186Die Befreiung von den Eingangsabgaben für das in Absatz 1 genannte Übersiedlungsgut wird nach Maßgabe der Artikel 3 bis 8 gewährt, wobei