Art. 17 32009L0132
Von der Steuer befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.
Von der Steuer befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.