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Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der FSDN-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der FSDN-Gebiete zu erlassen.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der FSDN-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der INLB-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der…
Für die Zwecke der laufenden Verwaltung sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaats…
Damit die Kommission die Möglichkeit erhält, die Liste der industriellen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten, für die Berichtspflichten gelten, zu…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV bezüglich der Listen der Arten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.