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Für die Zwecke der laufenden Verwaltung sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaats anzupassen.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt sein, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen am Anhang dieser Verordnung vorzunehmen.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung gegebenenfalls auf der Grundlage von Mitteilungen oder…
Die Kommission sollte die in der vorliegenden Verordnung geregelten Fristen und Kürzungen der beihilfefähigen Ausgaben ändern können, wenn die Mitgliedstaaten…
Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung erleichtern. Daher ist es angebracht, die notwendigen Finanzmittel und die Möglichkeit vorzusehen,…
Die Kommission kann auch auf Ersuchen der Mitgliedstaaten unter deren Beteiligung eine Evaluierung der Ergebnisse der humanitären Aktionen und Pläne der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.