Erwägungsgrund 32 32009R1221
Da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, um den Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung vorzugeben, sollten die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung über einen Zeitraum von zwölf Monaten verfügen, um die von den Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen nach den entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung angewandten Verfahren zu ändern. Innerhalb dieses Zeitraums von zwölf Monaten sollten die Akkreditierungsstellen und zuständigen Stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vorgesehenen Verfahren weiterhin anwenden können —