Art. 42 32009R1221
Information
(1)
Die Kommission unterrichtet
a)
die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen und die wichtigsten Komponenten von EMAS;
b)
die Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung.
(2)
Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:
a)
ein Verzeichnis von Umweltgutachtern und der registrierten Organisationen,
b)
eine elektronische Datenbank über Umwelterklärungen;
c)
eine Datenbank bewährter Verfahren zu EMAS, in die auch wirksame Instrumente für die EMAS-Werbung und Beispiele für technische Unterstützung für Organisationen aufgenommen werden;
d)
eine Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen für die Umsetzung von EMAS und anderer zugehöriger Projekte und Tätigkeiten.