Art. 10a 32004R0314
(1)
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.
(2)
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle späteren Änderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörden.
(3)
Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.