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Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen in Bezug auf Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Datenqualität, die Einhaltung der Fristen für die Datenübermittlung durch die Betreiber und die Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung;
den Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle;
den Zugriff auf Daten durch die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle;
den Zugriff auf Daten durch wissenschaftliche Einrichtungen der Union und Eurostat;
die Interoperabilität und Normung von Datenbanken;
die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Daten, einschließlich zusätzlicher spezifischer Garantien für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Sicherheitsvorschriften für die Datenbanken.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.