Art. 35 Abs. 3 32009R1224Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten
Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht die…
Art. 6 Abs. 3 32019R0833VERORDNUNG (EU) 2019/833 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das in Absatz 1 genannte Datum der Schließung umgehend mit.
Art. 36 Abs. 2 32009R1224Schließung von Fischereien durch die Kommission
Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten…
Art. 8 Abs. 1 32010R0724Im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 macht der Küstenmitgliedstaat die Einzelheiten der gemäß Artikel 7 beschlossenen…
Art. 1 Nr. 8 Buchst. b 32009R0753VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2009 DES RATES vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
Folgende Nummer 5e wird eingefügt: „5e. Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak 5e.1. Für die Zwecke dieser Nummer 5e.2. Die Mitgliedstaaten…