Art. 8 32010R0724
Im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 macht der Küstenmitgliedstaat die Einzelheiten der gemäß Artikel 7 beschlossenen Ad-hoc-Schließung unverzüglich auf seiner Website zugänglich und unterrichtet über die Ad-hoc-Schließung.
so weit wie möglich alle Schiffe in der Nähe des Gebiets,
die Kommission,
die Fischereiüberwachungszentren ( FÜZ ) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der KommissionABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17 . und
die übrigen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen,
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.
Im Sinne von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 legt der betreffende Küstenmitgliedstaat der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu der gemäß Artikel 7 beschlossenen Ad-hoc-Schließung geführt haben.