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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Folgendes erlassen: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Festlegung der Wiegeverfahren;
die Wiegeaufzeichnungen einschließlich des Führens dieser Aufzeichnungen;
den Zeitpunkt des Wiegens;
die Wiegesysteme einschließlich Wiegesysteme zu Kontrollzwecken;
das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen;
den Abzug von Eis und Wasser;
den Zugriff der zuständigen Behörden auf die Wiegesysteme und Wiegeaufzeichnungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten festzulegen. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:
das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Blauem Wittling und Bastardmakrele;
die Wiegehäfen;
die vor Einfahrt in den Hafen an die zuständigen Behörden zu übermittelnden Angaben;
das Entladen;
das Fischereilogbuch;
öffentliche Wiegevorrichtungen;
private Wiegevorrichtungen;
Wiegen von gefrorenem Fisch;
Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen;
Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung;
Gegenkontrollen;
Überwachung des Wiegens.
Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.
Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen und von Marktteilnehmern, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen…
Wiegen von Stichproben, Wiegen an Bord oder Wiegen nach dem Transport sollte nur unter strengen Bedingungen zulässig sein. Nach der Annahme von…
eine Liste der Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 60 Absatz 5 das Wiegen durchführen dürfen, mit Angabe des Hafens und der Wiegevorrichtung;
nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat, nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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