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Wiegen von Stichproben, Wiegen an Bord oder Wiegen nach dem Transport sollte nur unter strengen Bedingungen zulässig sein. Nach der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten zulassen können, dass Fischereierzeugnisse gemäß diesen Stichprobenplänen, Kontrollplänen oder gemeinsamen Kontrollprogrammen gewogen werden.
Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn…
Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten können die Mitgliedstaaten, in denen die…
Die zuständigen Behörden haben Stichprobenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009…
Um sicherzustellen, dass sämtliche Fänge angemessen überwacht werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über…
Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen und von Marktteilnehmern, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen…
Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.