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Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Markierung und Identifizierung von Schiffen;
an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;
Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen;
Markierung und Identifizierung von Fanggerät;
Plaketten für die Markierung von Fanggerät;
Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen;
Verfahren für die Meldung von ausgedientem Fanggerät und dessen Verbringung zurück in den Hafen.
Die Fischereifahrzeuge der Union müssen die Kennzeichnungen und übrigen technischen Spezifikationen gemäß Anhang II einhalten.
Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät“
Jedes Fischereifahrzeug muss Markierungen in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen, wie den FAO-Standardspezifikationen für die Markierung und…
die Pflicht zum Markieren oder Registrieren eines Fischereifahrzeuges, eines Hilfsboots, einer Fischsammelvorrichtung, eines Fanggeräts, einer…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an Bord mitgeführten Dokumente und alle weiteren Änderungen dieser Dokumente von der zuständigen Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.