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Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeiten ihrer Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer überwachen. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mindestens 10 Metern verpflichtet sein, ein Fischereilogbuch zu führen und Anlande- und Umladeerklärungen vorzulegen. Um die modernen Technologien zu nutzen, sollten bei Schiffen mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern das Fischereilogbuch in elektronischer Form geführt und die Anlande- und Umladeerklärungen in elektronischer Form übermittelt werden.
Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m der zuständigen Behörde ihres…
Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr…
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird die Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung und Übermittlung der Daten, die im Logbuch, der…
Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m wäre das Führen eines Fischereilogbuchs oder das Ausfüllen einer Anlandeerklärung ein…
Der Kapitän eines umladenden Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben…
Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung sollten die Mitgliedstaaten ein Schiffsüberwachungssystem einsetzen, und Schiffe mit einer Länge über alles von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.