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Zum Zeitpunkt der Anlandung sollten die Eintragungen in die Fischereilogbücher der Fischereifahrzeuge überprüft werden. Dementsprechend sollten die Personen, die an der Anlandung und der Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen beteiligt sind, verpflichtet sein, Erklärungen über die angelandeten, umgeladenen, zum Verkauf angebotenen oder gekauften Mengen abzugeben.
im Falle von Anlandungen in gelisteten Häfen, und vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen der Fänge, um eine präzise Meldung der…
Sollen Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen Marktteilnehmer, die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen…
Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur nachweisen…
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter legt vor Beginn der Anlandung oder Umladung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen…
Fischereilogbuchangaben, wenn seine Fischereifahrzeuge in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben oder in Häfen eines anderen…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Anlandungen in ihren Häfen zu überwachen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.