Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um nachvollziehen zu können, welchen Weg die Fänge nehmen, und um überprüfen zu können, ob sie mit den Fangdaten übereinstimmen, sollten eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen Verkaufsbelege übermitteln. Beläuft sich ihr Jahresumsatz beim Erstverkauf von Fischereierzeugnissen auf mehr als 200000 EUR, sind die Verkaufsbelege elektronisch zu übermitteln.
Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von…
Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die…
Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder von den Mitgliedstaaten zugelassene Erzeugerorganisationen zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1…
Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die die Erstvermarktung von…
Käufer, die die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf…
Um sicherzustellen, dass sämtliche Fänge angemessen überwacht werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.