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Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen für Bestandserhaltung und Handel eingehalten werden, sollte vorgeschrieben werden, dass alle Fischereierzeugnisse, für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung übermittelt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort befördert werden, ein Begleitpapier mit sich führen müssen, in dem Art, Herkunft und Gewicht der jeweiligen Fracht angegeben sind, es sei denn, ein Begleitpapier wurde vor dem Transport elektronisch übermittelt.
Wenn Fischereierzeugnisse vor ihrem Erstverkauf, einschließlich der in Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Fälle, oder ihrem Erstverkauf in einem…
Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten…
Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen, dass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeiteten…
schriftliche Nachweise dafür, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung…
Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur der…
Im Rahmen dieses Systems sollte als Grundvoraussetzung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft eine Bescheinigung verlangt werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.