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Diese Verordnung sollte weder besondere Bestimmungen in internationalen Übereinkünften oder Bestimmungen, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen Anwendung finden, noch nationale Kontrollbestimmungen berühren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, aber über deren Mindestvorschriften hinausgehen, sofern solche nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.
Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den…
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Übereinkommen und bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum…
Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die…
Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, deren Fanggründe in Gebieten liegen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.