Erwägungsgrund 3 32017R2107
Die Union ist gemäß dem Beschluss 86/238/EWG des Rates seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention“).
Die Union ist gemäß dem Beschluss 86/238/EWG des Rates seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT-Konvention“).