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Die Unterstützung für die Milcherzeuger sollte als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gewährt werden.
Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik erlassen…
In der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission sind Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Beihilferegelung für den Absatz von Überschüssen an…
Es sollten Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Ausgaben festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Zeitplanung und…
Die Unterstützung gemäß den Titeln II und V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sollte den Begünstigten vollständig ausgezahlt werden. Um unnötigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.