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In diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 ein Artikel eingefügt, der bestimmte Ausnahmen vorsieht . Die in diesem Artikel genannte Einspruchsfrist sollte an die Resolution 1735 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 22. Dezember 2006 angepasst werden.
Mit Resolution 1859(2008) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009. Im…
Sowohl in der Resolution 1859 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP ist festgelegt, dass diese…
Mit Resolution 1905(2009) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die nochmalige Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember…
Sowohl in der Resolution 1790 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP ist festgelegt, dass diese…
Die Resolution 1956 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sieht vor, dass diese besonderen Regelungen bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 ist entsprechend zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.