Erwägungsgrund 2 32009R0214
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ändern. Alpharma (Belgium) BVBA, der Inhaber der Zulassung für Cycostat 66G, hat beantragt, die Bedingungen für die Zulassung für Masthühner und Truthühner durch Änderung der Handelsbezeichnung „Cycostat 66G“ in „Robenz 66G“ zu ändern, für Mastkaninchen aber die Handelsbezeichnung „Cycostat 66G“ beizubehalten.