Erwägungsgrund 5 32009R0220
Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, die Zulassung von Schnelltests, die Ausweitung bestimmter Bestimmungen auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, den Erlass von Durchführungsbestimmungen einschließlich der Methode zur Bestätigung von boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) bei Schafen und Ziegen, die Änderung der Anhänge und den Erlass von Übergangsmaßnahmen übertragen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.