Erwägungsgrund 6 32009R0220
Außerdem sollte nach Bestätigung eines Falls von transmissibler spongiformer Enzephalopathie (TSE) die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auch andere Maßnahmen zu treffen, auf die Fälle begrenzt werden, in denen die Genehmigung dieser Maßnahmen durch die Kommission auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung erfolgt, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen und ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet wird.