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Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten die verschiedenen Stellen, die an der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit besser koordinieren.
Das ESS und das ESZB arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst…
Gemäß Artikel 5.1 der Satzung arbeiten das ESZB und das ESS eng zusammen, um die erforderliche Kohärenz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung…
Zu diesem Zweck sollten die Zusammenarbeit und Koordination dieser Stellen systematischer gestaltet und besser organisiert werden, wobei die einzelstaatlichen…
Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollte den bewährten Verfahren und den einschlägigen europäischen und internationalen…
Die vertraulichen Daten, die die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für die Erstellung europäischer Statistiken erheben, sollten…
Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Statistik-Einrichtungen, insbesondere Eurostat, ist eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.