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Im Einklang mit den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen und den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführten, von der Kommission in ihrer Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vom 25. Mai 2005 (die den Verhaltenskodex für europäische Statistiken beinhaltet) gebilligten Grundsätzen sollten die einzelstaatlichen statistischen Stellen in jedem Mitgliedstaat und die statistische Stelle der Gemeinschaft innerhalb der Kommission fachliche Unabhängigkeit genießen und die Unparteilichkeit und hohe Qualität bei der Erstellung europäischer Statistiken gewährleisten, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu erhöhen. Die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa am 15. April 1992 und die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen am 14. April 1994 angenommenen Grundprinzipien der amtlichen Statistik sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Angesichts der Notwendigkeit, europaweite Standards für die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der…
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nach dieser Verordnung sollten die statistischen Ämter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft…
Die Rolle der Kommission als Statistikbehörde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich von Eurostat im Namen der Kommission wahrgenommen. Als die Dienststelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.