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Wegen der spezifischen Merkmale der NSÄ und der anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, sollten ihnen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden können.
Den NSÄ und den anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verzeichnis aufgeführt sind, können gemäß Artikel 168 Absatz…
die Union Finanzhilfen an die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß der Verordnung (EU, Euratom)…
Vor dem Hintergrund der finanziellen Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und denjenigen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des…
Gemäß Artikel 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft Tätigkeiten finanziell unterstützt, die zur Durchführung der…
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.