Erwägungsgrund 5 32009R0223
Vor dem Hintergrund der finanziellen Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und denjenigen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des statistischen Programms sollte die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften auch Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen leisten, um die zusätzlichen Kosten, die den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen bei der Durchführung der von der Kommission beschlossenen zeitlich begrenzten statistischen Direktmaßnahmen entstehen können, vollständig zu decken.