Erwägungsgrund 2 32009R0231
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten den Ausführern die Genehmigung erteilen, für die jeden Monat an Bord verbrachten Erzeugnisse zur Bestimmung des auf die Lieferungen gemäß den Artikeln 36 und 44 derselben Verordnung anwendbaren Erstattungssatzes den letzten Tag des Monats zugrunde zu legen. Daher ist für die zwischen dem 1. und 25. September 2008 nach diesem Verfahren durchgeführten Lieferungen von Zuckererzeugnissen eine Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes nicht möglich.