Erwägungsgrund 3 32009R0231
Die Erstattungsansprüche für Lieferungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 947/2008 nach dem in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden, bleiben aber unberührt. Zur Bestimmung dieser Erstattung ist es deshalb erforderlich, das hierbei zugrunde zu legende Datum im Wege einer Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festzusetzen.