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Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten den Ausführern die Genehmigung erteilen, für die jeden Monat an Bord verbrachten Erzeugnisse zur Bestimmung des auf die Lieferungen gemäß den Artikeln 36 und 44 derselben Verordnung anwendbaren Erstattungssatzes den letzten Tag des Monats zugrunde zu legen. Daher ist für die zwischen dem 1. und 25. September 2008 nach diesem Verfahren durchgeführten Lieferungen von Zuckererzeugnissen eine Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes nicht möglich.
Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird bei Zuckerlieferungen im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben a und c und des…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 947/2008 der Kommission vom 25. September 2008 zur Aussetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in…
Die Erstattungsansprüche für Lieferungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 947/2008 nach dem in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999…
Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht…
Falls die Ausfuhrerstattung je nach Bestimmung differenziert wird, ist nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April…
Gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird eine Ausfuhrerstatttung für Erzeugnisse mit Ausnahme von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.