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Die Erstattungsansprüche für Lieferungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 947/2008 nach dem in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Verfahren durchgeführt wurden, bleiben aber unberührt. Zur Bestimmung dieser Erstattung ist es deshalb erforderlich, das hierbei zugrunde zu legende Datum im Wege einer Abweichung von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festzusetzen.
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten den Ausführern die Genehmigung erteilen, für die jeden Monat an Bord verbrachten…
Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird bei Zuckerlieferungen im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben a und c und des…
Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse…
Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kommt nicht zur Anwendung, wenn die beantragte Erstattung die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende…
Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse…
Die Richtlinie 79/1072/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben. Sie gilt jedoch für Erstattungsanträge, die vor dem 1. Januar 2010 gestellt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.