Art. 2 32009R0241
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 eingeführte Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 eingeführte Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.