Verordnung (EG) Nr. 241/2009 der Kommission vom 20. März 2009 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 3 32009R0241
Art. 3 32009R0241Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen