Erwägungsgrund 3 32009R0246
Die Bestimmungen zur Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages sollten im Wege von Verordnung oder Richtlinie nach Artikel 83 des Vertrages beschlossen werden. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages müssen die genannten Normen die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags festlegen, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist. Gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrages sind in den genannten Normen die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs gegeneinander abzugrenzen.