Erwägungsgrund 3 32009R0256
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nahm eine Bewertung der Sicherheit der vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte unter Berücksichtigung der in den Anträgen enthaltenen Informationen sowie der Bewertungsberichte vor und gab anschließend jeweils eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Sie hat diese Stellungnahmen [nach Artikel 10 der Verordnung] der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.